Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme
Stand: 30.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/148#abs-1 (1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/148#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 148 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 6109/21
- LG Bonn, 08.06.2021 – 25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21
- LG Wuppertal, 19.10.2010 – 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
- LG Bonn, 28.06.2021 – 25 Ns 49/21Zitiert von 1
- AG Bonn, 10.02.2021 – 651 Ls 65/20
- BVerfG, 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig, die konkrete Ausgestaltung der vorsorglichen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen - Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit sowie Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten - zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Transparenz und RechtsschutzanforderungenZitiert von 101
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 15.09.2021 – 12 Sa 10/21Zitiert von 2
- OLG Köln, 09.04.2020 – 1 RVs 74/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.06.2017 – 13 B 627/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.