Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 148 Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme
Stand: 30.07.2025
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 6109/21
- LG Wuppertal, 19.10.2010 – 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
- BVerfG, 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig, die konkrete Ausgestaltung der vorsorglichen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen - Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit sowie Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten - zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Transparenz und RechtsschutzanforderungenZitiert von 100
- BVerfG, 14.12.2004 – 1 BvR 411/00Zitiert von 2
- BGH, 18.11.2014 – VI ZR 76/14Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verdachtsberichterstattung: Anspruch des Betroffenen auf Richtigstellung nach späterer Ausräumung des StraftatverdachtsZitiert von 51
- OVG NRW, 30.06.2017 – 13 B 627/17
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 27.10.2011 – 1 K 8589/09
- VG Köln, 26.06.2009 – 1 L 821/09Zitiert von 1
- VG Köln, 03.09.2008 – 1 L 1048/08
10 Entscheidungen zu § 148 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/148#abs-1 (1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/148#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.